Mietvertrag
(nur inhaltliche Vertragsbestandteile, personalisierte Vertragsdaten werden nach Abschluss der Online Buchung zugesendet)
zwischen der
FESIMO GmbH & Co. KG
Max-Planck-Straße 11
85435 Erding
Tel. 08122/ 95 71 710
Fax. 08122/ 95 71 711
– nachfolgend Vermieter genannt –
und dem Kunden (WICHTIG: BEI UMZUG BITTE EINE POSTZUSTELLBARE ADRESSE ANGEBEN)
– nachfolgend Mieter genannt –
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass die oben angegebenen Daten zur Kundenbetreuung von FritzLager gespeichert und genutzt werden dürfen. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
1. Vertragsgegenstand und Nutzung:
1.1.
Der Vermieter vermietet an den Mieter – wie besichtigt – einen Lagerabteil
mit der Lager-Nr.:
und einer Größe von ca.:
1.2
Dem Vermieter wird das Recht eingeräumt, dem Mieter aus wichtigem Grunde ein anderen gleichwertigen zuzuweisen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn zu Mietbeginn ein Vormieter nicht rechtzeitig oder mit Beschädigungen geräumt hat oder während der Mietdauer der Stellplatz aufgrund einer nicht vom Mieter zu vertretenden Schadens nur eingeschränkt nutzbar ist.
1.3
Der Mieter verpflichtet sich, die Nutzungsbestimmungen der beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuhalten.
2. Mietzeit und Kündigung:
2.1
Das Mietverhältnis beginnt am _________ und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestmietdauer beträgt 4 Wochen. Der Vertrag kann mit einer Frist von 2 Wochen – erstmals zum Ablauf der Mindestmietdauer – schriftlich von beiden Parteien gekündigt werden. Die Kündigung gilt zwei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen, wenn der Vermieter dem Mieter eine Kündigung an die vom Mieter zuletzt schriftlich angezeigte Adresse geschickt hat.
2.2
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.
3. Mietzins:
Der Mietzins beträgt je 4 Wochen | ||
abzüglich eines eventuell gewährten Rabattes | – | |
Zzgl. 16% Mehrwertsteuer | + | |
Gesamtbetrag |
Hinweis für Mieter:
Bei diesem Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Eine gesonderte Rechnungsstellung im Hinblick auf den Mietzins ist nicht erforderlich und erfolgt nur nach Absprache und auf freiwilliger Basis. Der Versand von Rechnungen ist per E-Mail kostenlos, per Post kostenpflichtig für 3,00 € inkl. MwSt.pro Standardbrief.
4. Fälligkeit/Zahlung
4.1
Die erste Gesamtmiete ist im Voraus mit Mietvertragsbeginn – entweder in bar oder per EC-Cash zu entrichten. Die weiteren Gesamtmieten sind pro Abrechnungszeitraum von jeweils 4 Wochen im Voraus, spätestens jeweils am dritten Werktag eines Abrechnungszeitraumes fällig. Für alle Zahlungen, die vereinbarungsgemäß abweichend vom dritten Werktag erfolgen wird eine zusätzliche Gebühr von €10,00 erhoben.
4.2
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang bei dem Vermieter an. Ab dem fünften Werktag liegt Zahlungsverzug vor, und wird mit €12,50 Spätgebühr berechnet. Für jede weitere Mahnung entstehen Kosten in Höhe von €10,00, die der Mieter zu tragen hat. Der Mieter hat ferner Kosten für Rückbelastungen in Höhe von €10,00 sowie €10,00 Bearbeitungsgebühr und weitere Verzugsschäden zu tragen.
4.3
Sofern der Mieter mit mehr als einer Gesamtmiete in Verzug kommt, verliert er im Fall von gewährten Rabatten (z.B. bei Vorauszahlungen, Sonderangeboten, etc.) diesen Rabatt rückwirkend und muss den Normalpreis in Höhe von ______ zzgl. Umsatzsteuer entrichten.
5. Kaution
Der Mieter ist verpflichtet, an den Vermieter als Sicherheit für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten (insbesondere Verunreinigungen, Beschädigungen) eine Kaution in Höhe von «505029» mit Vertragsunterzeichnung zu leisten. Ist die Kaution zu Mietbeginn nicht bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, die Überlassung des Mietobjekts bis zur Bezahlung zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht).
6.1. Zugang
a. Der Zugang zu dem Stellplatz ist dem Mieter und ihn begleitende Personen während der Öffnungszeiten (600 – 2200 Uhr) gestattet.
b. Zu Beginn des Mietverhältnisses erhält der Mieter vom Vermieter für den elektronischen Zugang zum Gelände und einen PIN-Code ausgehändigt. Dieser berechtigt zum Zutritt innerhalb der zuvor angegebenen Öffnungszeiten.
c. Der Verlust des PIN-Code ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
6.2. Sicherungsübereignung
a. Der Mieter überträgt dem Vermieter sein Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte an allen Gegenständen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in der Mietsache einlagert. Die sicherungsübereigneten Gegenstände werden nachfolgend auch als das „Sicherungsgut“ bezeichnet. Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von mindestens zwei Monatsraten in Verzug kommt. Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich verwahrt. Der Mieter erteilt dem Vermieter bereits jetzt seine Zustimmung zur Verwertung des Sicherungsgutes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
b. Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung und auch nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne dieser Vorschrift zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt. Er darf das Sicherungsgut aus der Mietsache entfernen und uneingeschränkt über das Sicherungsgut verfügen.
c. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein schuldrechtlicher Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes zu, soweit der Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 110% der besicherten Forderungen beträgt. Die Sicherungsübereignung endet im Wege einer auflösenden Bedingung und der Mieter erlangt das Volleigentum bzw. das volle Anwartschaftsrecht zurück, soweit das Sicherungsgut aus der Mietsache entfernt wird.
d. Der Vermieter ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne von § 6.2 Abs.1 nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt,
aa. soweit der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von zwei Monatsraten in Verzug ist und der Vermieter deshalb nach Maßgabe dieses Mietvertrages zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist oder
bb. soweit der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht geräumt hat und der Vermieter dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von einem Monat schriftlich angedroht hat und diese Frist abgelaufen ist.
e.Im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung der Mietsache hat in diesem Fall in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen, die die nach Öffnung in der Mietsache vorgefundenen Gegenstände in ein Protokoll aufzunehmen haben.
f.Der Vermieter ist berechtigt, das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des Mieters zu verwerten. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden.Der Vermieter hat bei der Verwertung des Sicherungsgutes auf die berechtigten Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere wird er das Sicherungsgut nur insoweit verwerten, als dies zur Befriedigung der gemäß diesem Vertrag besicherten Ansprüche notwendig ist. Ein aus der Verwertung erwachsender Übererlös ist an den Mieter auszukehren.
7. Haftung/Versicherung
Der Vermieter ist kein Lagerist, der Ware in sein Gewahrsam nimmt, sondern Vermieter eines Lagerabteils/Stellplatzes. Ihm sind meist Umfang und Art der vom Mieter im Mietobjekt eingelagerten Gegenstände nicht bekannt. Daher haftet der Vermieter nicht für Schäden an den eingelagerten Gegenständen und es besteht keine Lagergutversicherung durch den Vermieter. Die Lagerung erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich daher, die eingelagerten Gegenstände bzw. Fahrzeuge angemessen zu versichern.
8. Anschriftenänderung
Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, Telefonnummer und E-Mail schriftlich mitzuteilen. Kosten einer Anschriftenermittlung, die aufgrund unterlassener Anzeige erforderlich ist, trägt der Mieter. Willenserklärungen gelten zwei Werktage nach Absendung beim Mieter als zugegangen, sofern diese an die letzte, schriftlich angezeigte Postadresse verschickt wurden.
9. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Parteien vereinbaren ergänzend die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters (Stand: 15.03.2018), die diesem Vertrag beigefügt sind und damit Bestandteil des Vertrages sind. Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift zu diesem Vertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten, gelesen und akzeptiert zu haben.
10. Sonstiges
Der Mieter erklärt sich hiermit einverstanden, dass die dem Vermieter gegenüber bekannt gegebenen Daten auch in elektronischer Form gespeichert werden.
Erding, _________________
i.A.